Gesetze / Baubetriebe-Verordnung
BaubetrV 1980§ 1 Zugelassene Betriebe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaubetrV%201980/1#abs-1 (1) Die ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe ist durch das Saison-Kurzarbeitergeld in Betrieben und Betriebsabteilungen zu fördern, die gewerblich überwiegend Bauleistungen (§ 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) erbringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaubetrV%201980/1#abs-2 (2) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind solche, in denen insbesondere folgende Arbeiten verrichtet werden (Bauhauptgewerbe):
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaubetrV%201980/1#abs-3 (3) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaubetrV%201980/1#abs-4 (4) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind ferner diejenigen des Garten- und Landschaftsbaus, in denen folgende Arbeiten verrichtet werden:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BaubetrV%201980/1#abs-5 (5) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind von einer Förderung der ganzjährigen Beschäftigung durch das Saison-Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, wenn sie zu einer abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe gehören, bei denen eine Einbeziehung nach den Absätzen 2 bis 4 in der Schlechtwetterzeit nicht zu einer Belebung der wirtschaftlichen Tätigkeit oder zu einer Stabilisierung der Beschäftigungsverhältnisse der von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffenen Arbeitnehmer führt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 1 BaubetrV 1980 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 13.12.2018 – L 9 AL 94/17
- BSG, 24.06.1999 – B 11/10 AL 7/98 R
- BSG, 04.03.1999 – B 11/10 AL 6/98 R
- LSG NRW, 18.05.2017 – L 9 AL 10/13Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
26.04.2006 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I 1085)
BGBl. 2006 I S. 1085
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.